Besteht Pflicht zur Vaterschaftsanfechtung?

Für den unterhalts­pflichtigen Kindesvater besteht keine Pflicht zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft zu einem nicht leiblichen Kind. 

Was war geschehen?

Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung titulierten Kindesunterhalts.Der Antragsteller ist ferner - aufgrund Ehe mit der Kindesmutter - rechtlicher Vater des Kindes J.  J ist mutmaßlich nicht das leibliche Kind des Antragstellers. Der Antragsteller leitete im Jahr 2011 einen Verfahren auf Vaterschaftsanfechtung ein. Nach gerichtlichem Hinweis auf den Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB nahm er diesen wieder zurück.

Der Antragsteller hat die Abänderung der Unterhaltstitel und die Herabsetzung des Unterhalts beantragt. Er hat sich hierfür auf gesunkene Einkünfte sowie die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind J. berufen. Diese Unterhaltspflicht war bei der Titulierung noch nicht berücksichtigt worden. 

Das Familiengericht und  das Oberlandesgericht bejahten die Herabsetzung des Unterhalts. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde eines der leiblichen Kinder.

 Was sagt der BGH?

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. 

Der Unterhaltsanspruch des rechtlichen Kindes ist dem Unterhalt der leiblichen Kinder nach § 1609 Nr. 1 BGB gleichrangig. Deshalb ist er im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters grundsätzlich als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen. Auf die fehlende leibliche Vaterschaft zu dem Kind kommt es nicht an. Denn die rechtliche Vaterschaft bestehe gemäß § 1592 Nr. 1 BGB.

Keine Pflicht zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft zum nicht leiblichen Kind

Dem Kindesvater habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zudem keine Pflicht getroffen, die rechtliche Vaterschaft zum Kind anzufechten. Grundsätzlich stelle die Aufrechterhaltung der rechtlichen Vaterschaft eine persönliche Entscheidung des Unterhaltspflichtigen dar. Diese Entscheidung ist im Interesse des Kindes zu billigen und von konkurrierenden Unterhaltsberechtigten hinzunehmen.

Dass der Antragsteller sich zur Anfechtung der Vaterschaft entschloss, diese aber wegen Versäumung der Anfechtungsfrist nicht mehr möglich war, ändert daran nichts.

 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.01.2020 - XII ZB 580/18 -

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